Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistungen der Firma WH-Schilderdienst / Inhaber Walter Heiß, 80939 München
für Dienstleistungen der Firma WH-Schilderdienst GmbH & Co. KG, 70794 Filderstadt
Stand: 11.05.2011
WH-Schilderdienst / Inhaber: Walter Heiss, Lotte-Branz-Str. 8, 80939 München WH-Schilderdienst GmbH & Co. KG, Heinrich-Hertz-Str. 15, 70794 Filderstadt
- Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma WH-Schilderdienst / Inhaber: Walter Heiss – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor. - Vertragsgegenstand
- Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
- Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
- Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
- Zustandekommen des Vertrages
- Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber per Schriftform und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande.
- Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages zwei Wochen gebunden.
- Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.
- Vertragsdauer und Kündigung
- Der Auftrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
- Der Auftrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird keine Frist vereinbart.
- Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor,
- wenn die fällige Vorauskasse nicht bezahlt wird.
- der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet.
- der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät, (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz) es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt.
- Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
- Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, (Einrichten einer Haltezone, und- oder Baustellensicherung, nach den jeweils geltenden Bestimmungen, der RSA, RILSA, bzw. Bestimmungen der jeweiligen Städte und Gemeinden) sofern durchführbar, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
- Der Dienstleister wird dem Auftraggeber, wenn schriftlich vereinbart alle notwendigen Unterlagen wie Genehmigungen oder Vornotierungslisten zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber hat jedoch selbst Sorge zu tragen, dass Ihm die benötigten Unterlagen, spätestens einen Tag vor Beginn der Haltezone oder Baumaßnahme vorliegen. Sollte der Auftraggeber am Tage der Maßnahme die benötigten Unterlagen nicht vor Ort haben, und Ihm z.B. auf Grund von Wartezeiten zusätzliche Kosten entstehen, wird vom Dienstleister keine Haftung übernommen.
- Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
- Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerat oder Räumlichkeiten verfügt, es sein denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
- Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht. Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Auftrag aufgeführten Festpreis – oder vereinbarten Mietpreisen für Material nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis alle 14 Tage fällig und berechnet. Bei Rechnungsstellung werden Lieferung / Aufbau sowie Abholung / Abbau grundsätzlich mit der ersten Rechnung fällig, auch wenn die Abholung / Abbau erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.
- Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
- Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
- Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Basiszinssatz.
- Der Dienstleister behält sich vor im Einzelfalle Vorauskasse zu fordern.
- Haftung
- Der Dienstleister haftet in Fallen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Baustellensicherungen erfolgt nur für nachweislich mangelhaften Aufbau, nicht für im Laufe der Bauzeit entstehende Änderungen an der Baustellensicherung oder fehlende Beschilderungen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustellensicherung so wie angeliefert und aufgebaut verbleibt. Der Auftraggeber selbst oder ein vom Auftraggeber bestimmter Erfüllungsgehilfe sind verpflichtet die Vollständigkeit der Beschilderung, bzw. der Baustellensicherung täglich zu prüfen, und etwaige Mängel unverzüglich dem Dienstleister zu melden. Der Dienstleister haftet in keinem Fall für räumliche Ausdehnungen von Baustellen-Einrichtungsflächen, wenn diese nicht mit den genehmigten Quadratmetern der Genehmigungsbehörde übereinstimmen. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Dienstleister in demselben Umfang.
- Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mangeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
- Der Auftraggeber/Genehmigungsnehmer haftet in vollem Umfang für entstandene Schäden, welche durch unser geliefertes Material wie Schilder, Baken, Absperrgitter ihm selbst oder Dritten entstehen. Dies können unter anderem Schäden, bedingt durch Sturm, Schnee, Vandalismus, mutwilliges Verstellen durch Dritte sein. Dies beinhaltet alle Schäden wie z.B. an Fahrzeugen, Hauswänden, Gartenzäune oder sonstige auf und an Straßen befindliche öffentliche oder private Gegenstände. Der Auftraggeber/Genehmigungsnehmer ist selbst für die nötige Kontrolle zur Abwehr von Schäden durch unser Material zuständig. Sollte dies durch den Dienstleister übernommen werden, bedarf es dazu eines gesonderten Auftrags mit schriftlicher Vereinbarung.
- Zur Verfügung gestelltes Material, insbesondere Ampeln, Sicherungsanhänger, Baken, Absperrschranken und Beschilderungen, müssen abgesehen von bestimmungsgemäßen Abnutzungen in ordnungsgemäßem Zustand sein. Der Dienstleister behält sich vor, den Auftraggeber insbesondere bei offensichtlich durch, oder bei den Bauarbeiten entstandene Schäden, in Regress zu nehmen.
- Die Haftung seitens WH-Schilderdienst oder von WH-Schilderdienst beauftragten Dritten gegenüber dem Kunden ist auf die Höhe des für die Dienstleistung schriftlich vereinbarten Entgelts begrenzt. Es können keine Folgeschäden aus Verzögerung, unvollständiger Leistung, entgangenem Gewinn oder sonstiger, seitens des Kunden mit der durch ihn bei WH-Schilderdienst bestellten Dienstleistung zusammenhängender Folgen geltend gemacht werden. Der Kunde kann hierzu ausschließlich Minderung, Erlass oder Erstattung des vereinbarten Entgelts verlangen, Vereinbarungen dazu bedürfen der Schriftform.
- Insbesondere stellt der Kunde als Auftraggeber und Genehmigungsinhaber und/oder Nutzer einer Halteverbotszone WH-Schilderdienst von allen Ansprüchen Dritter aus Abschleppvorgängen oder Schäden frei.
- Wird die Leistung durch Dritte erbracht, geht die Haftung, soweit hierüber hinausreichend, auf den tatsächlichen Dienstleister über.
- Die Erteilung einer beantragten behördlichen Genehmigung kann nicht garantiert werden, diese ist vielmehr von örtlichen Gegebenheiten und/oder Entscheidungen der zuständigen Behörde abhängig. Leistungen, die für die Beantragung erbracht wurden (z. B. Ortsbesichtigungen, Gebühren), werden vom Kunden bezahlt, auch wenn keine Genehmigung durch Behörden erteilt wird.
- Der Kunde ist sich prinzipiell der unmöglich vollständigen Datensicherheit im Internet bewusst und stellt WH-Schilderdienst daher von allen möglichen Ansprüchen aus Schäden, die durch die Nutzung des Internetangebots von WH-Schilderdienst, der Datenübertragung und den Zugriff auf Server, die unter der Domain „„wh-schilderdienst.de” entstehen, oder durch Redirects dorthin zu erreichen sind, frei. Insbesondere sind diese nicht begrenzt auf Schäden an eingesetzter Hard- und Software. Ebenso wird der Kunde nichts unternehmen, was eine Manipulation oder eine Beeinflussung des normalen Serverbetriebes und/oder der Datenverarbeitung/Abrechnung bedeutet.
- Der Kunde stimmt einer Speicherung und der Weitergabe der erhobenen Daten von WH-Schilderdienst zur Erbringung von Leistungen durch beauftragte Dritte zu. WH-Schilderdienst verpflichtet sich, diese Daten nur zu Abrechnungs- und internen Statistikzwecken zu nutzen und nicht weiter zu veräußern.
- Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, insbesondere für Auftraggeber, welche keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, ist ausschließlich unser Geschäftssitz. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand unser Geschäftssitz. - Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf beweglicher Sachen
- Geltung der AGB
Die Lieferungen und Angebote für Verbrauchsgüter erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. - Vertragsabschluss
- In Prospekten, Anzeigen, usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 14 Kalendertage gebunden.
- Aufträge des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Auftrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
- Preise, Preisänderungen
- Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst Vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Änderungsvorbehalt
Handelsübliche und zumutbare Farb- und Materialabweichungen bei Materialoberflächen oder -beschichtungen bleiben vorbehalten. - Lieferfrist
Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. - Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. - Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer – nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung – zum Rücktritt vom Vertrag und zum Herausverlangen des Liefergegenstandes berechtigt; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. - Zahlung
- Die Zahlungsbedingungen sind auf der Rechnung ausgewiesen.
- Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
- Mängelhaftung
Der Käufer ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Käufer möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Käufers dar. - Haftungsbegrenzung
- Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. - Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verkäufers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz,
- Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr.
- Die Verjährungsfrist nach Ziffer 11.1. gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
- Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung.
- Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Sitz des Verkäufers.